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Glossar

  • A

    • Antrag

      Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Diese Leistungen werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich bei Ihrem Jobcenter. Sie können Ihren Antrag online über jobcenter.digital  stellen oder formlos schriftlich, telefonisch sowie persönlich. Die Antragsunterlagen werden Ihnen dann zugesandt oder ausgehändigt. Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung Leistungen für die in Ihrem Haushalt lebenden weiteren Personen. Personen, die selber eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden – zum Beispiel nach Vollendung des 25. Lebensjahres – müssen einen eigenen Antrag stellen.

    • Arbeitsgelegenheiten

      Mit einer Arbeitsgelegenheit fassen Sie wieder Fuß in der Arbeitswelt – mit allem, was dazugehört.

      In einer Arbeitsgelegenheit gehen Sie bis zu 24 Monate lang einer Tätigkeit nach, die Ihnen vom Jobcenter angeboten wird.
      Durch die Arbeitsgelegenheit gewöhnen Sie sich ganz ohne Druck wieder an den Rhythmus des Arbeitslebens. Sie können berufliche Erfahrungen sammeln, zusätzliche Kenntnisse erwerben und neue berufliche Tätigkeiten ausprobieren. Dies kann Ihre langfristigen Chancen verbessern, eine Arbeit zu finden. Sie können außerdem Anerkennung durch Ihre Arbeit erfahren und Kontakte zu anderen Menschen knüpfen.

    • Arbeitsunfähigkeit

      Bei Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II.

      Sofern Sie nicht berufstätig sind, reichen Sie bitte Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich bei Ihrem Jobcenter ein. Jede Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls mitgeteilt werden. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.

      Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie krankheitsbedingt, nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

    • Arbeitsvermittlung

      Unsere Kolleg:innen im Bereich der Arbeitsvermittlung unterstützen Sie darin, eine Ausbildung oder Beschäftigung zu finden oder mithilfe von Qualifizierungsangeboten bzw. Weiterbildungen in eine für Sie bessere Arbeit zu wechseln.

      Bereits bei Ihrem ersten Kontakt mit dem Jobcenter laden wir Sie zu einem ersten, umfassenden Gespräch ein, um gemeinsam mit Ihnen Möglichkeiten zu besprechen, die Ihnen beruflich am besten weiterhelfen.

    • Ausbildung

      Wir haben diverse Möglichkeiten, Sie bei der Suche oder Aufnahme einer Ausbildung zu unterstützen. Sollte eine Ausbildungsaufnahme auf dem regulären Ausbildungsmarkt nicht möglich sein, finden wir auch dann verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten. Wir beraten Sie gern.

  • B

    • Barauszahlung (Barcode)

      Jobcenter gewähren Barzahlungen nur in Ausnahmefällen. Wenn Sie die Notwendigkeit einer Barzahlung glaubhaft gemacht haben, können Sie einen Auszahlschein (Barcode) für eine Bargeldauszahlung erhalten. Die Einlösung ist für Sie kostenfrei. Der Auszahlschein ist maximal zwei Kalendertage gültig. Sie können einen Barcode in verschiedenen Einkaufsmärkten einlösen. Sie erhalten eine entsprechende Liste zusammen mit dem Barcode.

    • Barauszahlung (Scheck)

      Haben Sie kein Konto bei einem deutschen Geldinstitut, wird Ihnen die Geldleistung per Post als Barscheck übermittelt. Diesen können Sie sich bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch pauschale Kosten von 2,85 Euro, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist, werden die pauschalen Kosten nicht abgezogen. Zusätzlich fallen jedoch von der Auszahlungsstelle weitere Gebühren an.

    • Bedarf

      Unter Bedarf versteht man einen Betrag, den ein Mensch zum Leben benötigt. Dieser Betrag wird aus einem Durchschnitt berechnet. Es gibt Fälle, in denen höhere Beträge benötigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jobcenter Sie hier unterstützen.

    • Bedarfsgemeinschaft

      Bei der Berechnung der Leistungen wird die sogenannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Die Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Das heißt, Personen, die im selben Haushalt mit einer einen Antrag stellenden Person leben und wirtschaften, können ebenfalls Leistungen erhalten. Auch eine Antragsteller:in allein wird als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.

      Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören zum Beispiel:

      • Eheleute,
      • Lebenspartner:innen,
      • Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, wenn sie
        • unter 25 Jahre alt sind,
        • unverheiratet sind,
        • den Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

      Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, müssen einen eigenen Antrag stellen.

    • Bescheide

      Entscheidungen über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen das Jobcenter schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen haben.

    • Beschwerde

      Ihre Meinung über die Qualität unserer Dienstleistung ist uns wichtig. Haben Sie Anregungen oder möchten Sie eine Kritik mitteilen, dann wenden Sie sich gerne jederzeit an unser Kundenreaktions-Management. Wir nehmen Sie ernst!

  • D

    • Darlehen

      Grundsätzlich werden alle Bedarfe Ihres täglichen Lebens durch den Regelbedarf abgedeckt. In bestimmten Fällen kann das Jobcenter auf schriftlichen Antrag hin ein Darlehen gewähren.

      Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt zu Ihrem zuständigen Jobcenter auf und halten Sie, wenn möglich, notwendige Unterlagen bereit.

  • E

    • Einkommen

      Grundsicherungsgeld und Sozialgeld werden nur für jene gezahlt, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern können. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt und im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt.

    • Einstiegsgeld

      Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen – das Einstiegsgeld. Ihre Ansprechperson im Jobcenter entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es wird für höchstens 24 Monate zu Ihrem Grundsicherungsgeld gezahlt. Die Höhe orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.

    • Erklärvideos

      Hier stehen Ihnen folgende Videos zur Verfügung:

    • Erwerbsfähigkeit

      Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre alt ist, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann (zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen).

    • eService

      Nutzen Sie gerne die eService-Angebote auf unserer Website. Sie können online Termine buchen und Nachrichten versenden oder über jobcenter.digital Anträge stellen oder Unterlagen einreichen. So sparen Sie Wege und Zeit.

  • F

    • Freibeträge

      Einkommen, Vermögen und Altersvorsorgen werden bis zu bestimmten Freibeträgen bei der Berechnung Ihres Anspruchs auf Grundsicherungsgeld nicht berücksichtigt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Alter der Personen. Die Berechnungen können Sie Ihrem Bewilligungsbescheid entnehmen oder wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jobcenter für eine Auskunft.

  • G

    • Geldauszahlung

      In der Regel werden die Leistungen zur Grundsicherung kostenfrei auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. Um Geld überwiesen zu bekommen, müssen Sie selbst ein Konto besitzen oder zumindest mitbesitzen.

    • Gesundheit

      Ihr gesundheitlicher Zustand wird sowohl bei den Geldleistungen als auch in der Arbeitsvermittlung natürlich berücksichtigt, sofern Sie eine chronische Erkrankung, Behinderung oder Einschränkung nachweisen können. Sprechen Sie mit Ihrer zuständigen Ansprechperson.

    • Grundsicherungsgeldbonus

      Wer Grundsicherungsgeld bezieht und an Maßnahmen teilnimmt, die dabei helfen, eine Ausbildung oder Beschäftigung zu finden, erhält ab dem 01.07.2023 monatlich einen Grundsicherungsgeldbonus von 75 Euro ausgezahlt. Diese Auszahlung erfolgt zusätzlich zum Grundsicherungsgeld. Unterstützte Maßnahmen sind

      • berufliche Weiterbildung
      • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
      • Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung
      • Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen.
  • H

    • Haushaltsgemeinschaft

      Zur Haushaltsgemeinschaft einer Antragstellerin oder eines Antragstellers gehören alle Personen (auch die, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören), mit denen sie oder er sich Wohnraum teilt und mit denen sie oder er gemeinsam wirtschaftet. Dazu zählen Verwandte und verschwägerte Personen sowie die eigenen Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben oder ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

      Nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehören Untermieter. Bei der Berechnung der Geldleistung wird eine anteilige Miete zugrunde gelegt (Kosten der Unterkunft durch Zahl der Haushaltsgemeinschaftsmitglieder).

    • Hilfebedürftig

      Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen.

  • J

    • JobPoint

      In verschiedenen Standorten werden Job-Points angeboten. Dort können Sie freie Computer für Bewerbungen, Job- oder Ausbildungssuche nutzen. Fachkräfte stehen Ihnen hier beratend zur Seite.

    • Jugendberufsagentur

      Die Jugendberufsagentur Hamburg berät und unterstützt junge Menschen unter 25 Jahre dabei, den passenden Beruf oder das geeignete Studium zu finden. Dafür haben sich verschiedene öffentliche Einrichtungen zusammengeschlossen:

      • Agentur für Arbeit
      • Jobcenter team.arbeit.hamburg
      • Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)
      • Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB)
        vertreten durch das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)
      • Bezirksämter und ihre Dienste
  • K

    • Karenzzeit

      Wer erstmalig Grundsicherungsgeld in Anspruch nimmt, soll sich keine Sorgen um das Ersparte oder die Wohnung machen. Wichtig ist, dass sich die Menschen in dieser Zeit stärker auf Weiterbildung und Arbeitsuche fokussieren können. Daher gibt es hier eine sogenannte Karenzzeit für das erste Jahr des Grundsicherungsgeldbezugs.

      Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung oder das Eigenheim werden in der Karenzzeit übernommen. Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken.

      Wer Grundsicherungsgeld erhält, darf im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

    • Kinderzuschlag

      Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern. Der Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Der Bezug von Kinderzuschlag schließt Leistungen nach dem SGB II aus – und umgekehrt. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

    • Klassenfahrt / KiTa-Ausflüge

      Die Kosten für Klassenfahrten oder Ausflüge von Kindertagesstätten können unter Umständen durch das Jobcenter unterstützt werden. Hierzu genügt ein formloser Antrag und die Bestätigung der Schule oder KiTa. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

    • Kooperationsplan

      Der Kooperationsplan gilt als der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrer Ansprechperson erarbeitet. In einem Beratungsgespräch besprechen Sie und Ihre persönliche Ansprechperson im Jobcenter Ihre individuelle Situation, Stärken und Kenntnisse sowie Ihre Ziele. Dort wo Unterstützungsbedarf bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, erarbeiten Sie gemeinsam geeignete Lösungen und Maßnahmen, um Lücken zu schließen und Probleme aus dem Weg zu räumen.

      Der Kooperationsplan ist erst einmal nicht mit Rechtsfolgen belegt, sondern gilt lediglich als gemeinsame Strategie für die Suche nach einem dauerhaften Arbeitsverhältnis. Dennoch gilt er als verbindliche Übereinkunft.

      Sobald Sie eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, können Sie ab diesem Zeitpunkt per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung verpflichtet werden. Wenn Leistungsbeziehende Schritte nicht gehen, die aus dem Kooperationsplan folgen, werden sie mit Verwaltungsakten zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzen Sie dann diese Pflichten, können sich daraus dann auch Leistungsminderungen ergeben.

    • Kranken- und Pflegeversicherung

      Während des Bezuges von Grundsicherungsgeld sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Waren Sie zuletzt privat versichert, übernimmt grundsätzlich das Jobcenter die Beitragszahlungen an die private Krankenkasse.

    • Krankenkassenwahl

      Sollten Sie vor dem Bezug von Grundsicherungsgeld nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, melden Sie sich bitte bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl an und legen umgehend die entsprechende Mitgliedsbescheinigung vor. Sollten Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie vom Jobcenter einer Krankenkasse zugeordnet.

    • Kündigung und Wechsel einer Krankenkasse

      Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht das Jobcenter. Bei einem Wechsel der Krankenkasse reichen Sie bitte eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse bei Ihrem zuständigen Standort ein.

  • L

    • Leistung

      Als Leistungen der Grundsicherung gibt es für Arbeitsuchende Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen.

      Zu den Geldleistungen gehören zum Beispiel Zahlungen für den Lebensunterhalt, Miete, Zuschüsse sowie Zahlungen für Bewerbungen oder Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen.

      Sachleistungen können Vermittlung und Beratung sein aber auch Weiterbildungen, Trainingsmaßnahmen oder Unterstützung bei Familienkrisen, Schulden oder Suchtproblemen.

      Nicht für alle Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

    • Leistungsanspruch

      Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, im Alter von mindestens 15 Jahren bis zum aktuellen Rentenalter, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind ausländische Mitbürger ohne Daueraufenthaltsrecht.

      Der Leistungsanspruch entfällt, wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihrer Ansprechperson außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Besprechen Sie bitte jede Ortsabwesenheit vorher mit Ihrem Jobcenter.

    • Leistungsdauer

      Grundsicherungsgeld wird zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft gegeben sind. Die Leistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt, um die Anspruchsvoraussetzungen im Anschluss neu zu prüfen. Sollte schon bei der Abgabe des ersten Antrags auf Grundsicherungsgeld erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.

    • Leistungsminderungen

      Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Sie bei der Integration in Arbeit mitwirken. Erfolgt dies nicht, können Sie zu bestimmten Aktivitäten verpflichtet werden.

      Daraus können sich dann Leistungsminderungen von 30% des maßgebenden Regelbedarfs ergeben, wenn Sie keinen wichtigen Grund vortragen. Hierzu werden Sie vor der Entscheidung zur Leistungsminderung angehört.

      Für das erste Meldeversäumnis wird keine Leistungsminderung verhängt. Beim zweiten verpassten Termin wird der Regelsatz einen Monat gemindert, sofern es keinen wichtigen Grund gibt. Nach dem dritten verpassten Termin in Folge gelten Sie als nichterreichbar und der Regelsatz entfällt. Die Kosten der Unterkunft werden noch für einen Monat gezahlt. (siehe auch Nichterreichbarkeit)

      Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, da Sie keine Eigenbemühungen nachweisen können oder eine zumutbare Beschäftigung, Ausbildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme ohne wichtigen Grund verweigern, wird der Regelsatz für drei Monate gemindert. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern gilt ein besonderer Schutz.

      Wer sich weigert, eine konkret verfügbare Arbeit aufzunehmen, dem wird zudem der gesamte Regelsatz für mindestens einen Monat und maximal zwei Monate gemindert. Dabei ist es unerheblich, ob bereits zuvor gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen wurde. Erst im zweiten Monat wird geprüft, ob die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme weiterhin gegeben ist oder nicht. Die Miete wird während der Minderungszeit direkt an den Vermieter gezahlt.

    • Leistungsmissbrauch

      Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung – auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern – aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.

  • M

    • Mehrbedarf

      Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch den so genannten Regelbedarf abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für behinderte Menschen oder für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist.

    • Mietgarantie

      Sofern die Notwendigkeit eines Umzugs von Ihrem Jobcenter anerkannt wurde, haben Sie die freie Wohnungswahl auf dem Hamburger Wohnungsmarkt. Beachten Sie hierbei bitte die Angemessenheitsgrenzen zur Unterkunft und Heizung, die Sie von Ihrem Jobcenter erhalten.

      Sobald Sie eine passende Wohnung gefunden haben, reichen Sie bitte das Mietangebot bei Ihrem Jobcenter ein. Mit einer Mietgarantie erklärt Ihnen das Jobcenter die Zustimmung, diese Wohnung anzumieten und die Kosten für Ihre neue Wohnung zu übernehmen.

    • Mietschulden

      Mietschulden können in der Regel im Rahmen eines Darlehens übernommen werden. Wesentliche Voraussetzung sind, dass die Mietkosten angemessen sind und ansonsten Wohnungslosigkeit die Folge wäre.

    • Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht

      Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie sind verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung bedeutsam sind und Veränderungen umgehend mitzuteilen.

  • N

    • Nichterreichbarkeit

      Wenn Sie vorübergehend nicht erreichbar sein werden, zum Beispiel aufgrund einer (Urlaubs-) Reise, ist es erforderlich dies vorher mit Ihrer Ansprechperson im Jobcenter abzuklären. Dies können Sie einfach und jederzeit über jobcenter.digital (z.B. in Form einer Postfachnachricht) mitteilen. Wählen Sie dazu im Schritt 4 das Anliegen „Nachricht zu Terminverschiebung oder Ortsabwesenheitsantrag“ aus. Sie können außerdem auch das KontaktCenter nutzen.

      Das Jobcenter entscheidet dann, ob Ihre geplante Nichterreichbarkeit im gewünschten Zeitraum bei Fortzahlung der Geldleistungen möglich ist. Das ist nicht immer der Fall, zum Beispiel während der Teilnahme an einer Maßnahme bzw. Fortbildung oder wenn wir für Sie eine konkrete Arbeitsstelle haben.

      Wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten, dürfen Sie insgesamt höchstens 3 Wochen pro Kalenderjahr nicht erreichbar sein. In diesem Zeitraum erhalten Sie weiterhin Grundsicherungsgeld. Sind Sie insgesamt länger als 3 Wochen nicht erreichbar, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld.

      Wenn Sie an einem Wochenende oder einem Feiertag verreisen, benötigen Sie keine Zustimmung . Sie müssen aber sicherstellen, dass Sie Mitteilungen und Aufforderungen vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen können.

      Wenn Sie die Zustimmung für einen längeren Zeitraum anfragen, muss Ihr Jobcenter auch Samstage und Sonntage einrechnen. Diese Tage sind bei der Berechnung nicht ausgenommen.

      Weitere ausführliche Informationen finden Sie auch im Merkblatt und unter Jobcenter: Erreichbarkeit.

      Wichtig: Melden Sie sich nach Ihrem Urlaub wieder in Ihrem zuständigen Standort.

    • Notfall

      In besonderen Lebenslagen kann zur Abwehr von Notsituationen eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Das Darlehen wird dann über Abzüge bei der Auszahlung des monatlichen Regelbedarfs getilgt.

  • O

    • Ortsabwesenheit

      Siehe Nichterreichbarkeit

  • Ö

    • Öffentliche Zustellung

      Wichtige Schreiben oder Bescheide von Jobcenter team.arbeit.hamburg kommen unzustellbar zurück und wir können keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen. In diesem Fall erfolgt die öffentliche Zustellung am Standort Altstadt. Hier finden Sie weitere Informationen.

       

  • P

    • Pfändung / P-Konto

      Sozialleistungen – wie zum Beispiel Grundsicherungsgeld – können direkt nach Eingang auf einem üblichen Konto gepfändet werden. Ein Pfändungsschutz besteht nur bei einem sogenannten Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Wer ein Konto hat, kann es bei seiner Bank in ein P-Konto umwandeln lassen. Dies ist auch rückwirkend bis zu vier Wochen möglich.

      Das Jobcenter empfiehlt allen Grundsicherungsgeld-Berechtigten, bei denen Kontopfändungen vorliegen oder die mit einer Kontopfändung rechnen, sich über die Vor- und Nachteile eines Pfändungsschutzkontos bei ihrer Bank zu informieren.

  • Q

    • Qualifizierung

      Ihre persönliche Weiterentwicklung durch Qualifizierungen ist eine der vielen Perspektiven, die Jobcenter team.arbeit.hamburg Ihnen anbieten kann. Weitere Informationen finden Sie hier.

  • R

    • Ratenzahlung

      Darlehen oder zu Unrecht erhaltene Beträge durch das Jobcenter müssen zurückerstattet werden. Die Rückzahlung kann in einer Ratenzahlung erfolgen, sodass Sie monatlich kleinere Beträge zahlen, die Sie weniger belasten. Sind Sie im laufenden Leistungsbezug, können diese Beträge monatlich auch von Ihren Regelleistungen abgezogen werden.

    • Rechtsbehelf / Rechtsbehelfsbelehrung

      Der Rechtsbehelf beschreibt Ihr gesetzlich verankertes Recht, den Entscheidungen einer Behörde zu widersprechen. Bei jedem Bescheid und einigen Anschreiben durch das Jobcenter erhalten Sie auch die Rechtsbehelfsbelehrung, die Ihnen genau erklärt, in welchem Zeitraum und auf welche Art Sie sich äußern können (siehe auch „Widerspruch“).

    • Regelbedarf / Regelleistung

      Der so genannte Regelbedarf schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ein. Er deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab. Den vollen Regelbedarf bekommen Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist. Informationen zur Höhe des Regelbedarfs erhalten Sie hier.

  • S

    • Sachleistungen

      Der Regelbedarf kann komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht haben. Dies gilt auch, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entsprechen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.

    • Schulbedarf

      Wenn Ihr Kind eine allgemeinbildende Schule besucht, erhalten Sie zweimal im Jahr zu Beginn der Schulhalbjahre einen Pauschalbetrag, der Sie bei der Anschaffung notwendiger Dinge (Bücher, Hefte, Stifte, Schulranzen etc.) unterstützt. Kindern zwischen 7 und 15 Jahren wird dieser Pauschalbetrag automatisch gezahlt. Ist das Kind jünger oder älter, müssen regelmäßig Schulbescheinigungen eingereicht werden.

    • Selbständig

      Jobcenter team.arbeit.hamburg unterstützt Sie auch, wenn Sie als selbständige Person hilfebedürftig sind. Ihr zuständiger Standort ist in diesem Fall das Jobcenter für selbständige Menschen.

    • Sonn- und Feiertage

      Sollte eine Antragstellung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen nicht möglich sein, entstehen keine Nachteile. Sie stellen dann den Antrag am nächsten Tag, an dem das Jobcenter wieder geöffnet hat. Alternativ können Sie rund um die Uhr bequem von zuhause aus viele Anträge oder Mitteilungen über www.jobcenter.digital einreichen.

    • Sozialgeld

      Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtige, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Regelbedarf Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieherinnen und Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Keinen Anspruch auf Sozialgeld haben Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder die Regelaltersrente erreicht haben.

      Das Sozialgeld umfasst den Regelbedarf, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Höhe des Regelbedarfs und der Mehrbedarfe entspricht der des Grundsicherungsgeldes.

    • Stromschulden

      Unter bestimmten Voraussetzungen können wir Ihnen ein Darlehen gewähren. Künftige Abschläge überweisen wir dann direkt an den Anbieter. So können wir erneute Stromschulden verhindern.

    • Studium

      Studierenden empfehlen wir, vorab zu klären, ob zum Beispiel ein Anspruch auf BAföG, Wohngeld oder Kinderzuschlag (wenn Sie ein Kind haben) besteht.

      Beantragen können Sie Grundsicherungsgeld immer. Ob Sie eine Bewilligung erhalten, ist von verschiedenen Fragen abhängig, die wir individuell prüfen müssen.

  • T

    • Termine buchen

      Sofern Sie aus eigenem Anlass ein Gespräch suchen, haben Sie die Möglichkeit, über das KontaktCenter einen Termin zu buchen. Natürlich können Sie auch über das ServiceCenter einen Terminwunsch mitteilen.

    • Termine erhalten

      Unter Umständen sieht Ihre Ansprechperson im Jobcenter die Notwendigkeit eines persönlichen oder telefonischen Gesprächs oder einer Videokommunikation mit Ihnen. Sie erhalten dann eine Einladung zu einem Termin. Sofern Sie diesen Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, sind Sie verpflichtet, diesen Termin abzusagen und einen neuen Termin zu vereinbaren. Sie können dies über das Kontakt Center oder das ServiceCenter erledigen.

      Sofern sie krankheitsbedingt absagen müssen, beachten Sie die Hinweise unter Arbeitsunfähigkeit.

  • U

    • Umzug

      Jobcenter team.arbeit.hamburg vermittelt keine Wohnungen. In Notfällen wenden Sie sich bitte an die Fachstelle für Wohnungsnotfälle in Ihrem Bezirk.

      Bei einem Umzug kann das Jobcenter die Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und als Darlehen die Mietkaution für Sie übernehmen. Dies kann nur erfolgen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Eine Zusicherung, dass die Unterkunftskosten angemessen sind, erhalten Sie vom neu zuständigen Jobcenter.

      Um Nachteile zu vermeiden, nehmen Sie unbedingt vor Vertragsabschluss Kontakt mit dem Jobcenter auf.

    • Unterkunft und Heizung

      Angemessene Unterkunftskosten und Heizkosten kann das Jobcenter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich zum Beispiel nach der Zahl der Familienangehörigen, die Wohnungsgröße, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

      Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den Kosten der Unterkunft Belastungen wie zum Beispiel Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten werden nicht als Kosten anerkannt, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie dem Grundsicherungsgeld nicht vereinbar ist.

    • Urlaub

      Siehe Nichterreichbarkeit.

  • V

    • Vermögen

      Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

      Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

    • Vorrangige Ansprüche

      Vorrangige Ansprüche sind vor Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Dazu zählen z.B. Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld oder der Kinderzuschlag. Übersteigt Ihr Bedarf die Höhe der vorrangigen Ansprüche, können zusätzlich Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden.

    • Vorschüsse

      Gezahlte Vorschüsse sind von Ihnen zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen. Über Ihren Antrag entscheidet das Jobcenter, das auch die Überweisungen an Sie veranlasst und alle Leistungsunterlagen führt.

  • W

    • Weiterbildung

      Wir übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Ihre berufliche Weiterbildung – auch während einer bestehenden Beschäftigung. Für Ihre Fortbildung ist eine Freistellung von der Arbeitszeit möglich. Zudem kann Ihr Arbeitgebender einen finanziellen Ausgleich für die Freistellung beantragen. Eine Weiterbildung ist grundsätzlich auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

    • Widerspruch

      Sie sind mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden, dann können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann online über Jobcenter.digital (Widerspruch Online), schriftlich oder persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung überprüft wird.

      Wichtig: Das Widerspruchsverfahren ist ein sogenanntes förmliches Rechtsbehelfsverfahren und setzt die Schriftform voraus (§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz). Eine einfache E-Mail, eine sog. Postfachnachricht oder eine Nachricht über unser KontaktCenter erfüllen dieses Schriftformerfordernis nicht und reichen daher nicht.

      Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form Sie die Klage erheben müssen, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.

       

  • Z

    • Zumutbarkeit

      Die Zumutbarkeit von Arbeit oder Arbeitswegen wird über §10 SGB II geregelt. Eine Arbeit ist in der Regel dann zumutbar, wenn Sie körperlich, geistig oder seelisch dazu in der Lage sind und keine sonstigen wichtigen Gründe dagegensprechen.

      Sofern es zur Überwindung oder Reduzierung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft erforderlich und zumutbar ist, ist die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit anzustreben.

      Unser Ziel ist es zudem die gleiche wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen und Männern durch eine nachhaltige und existenzsichernde Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern.

      Als zumutbar werden innerhalb Hamburgs 90 Minuten Arbeitsweg (eine Richtung) zugrunde gelegt.

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