Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine finanziellen Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
Der Zugang zur Grundsicherung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert. So haben Menschen einen schnelleren und einfacheren Zugang zu den Leistungen (siehe unten).
Grundsicherung umfasst einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell einen Regelbedarf in Höhe von 446 Euro pro Monat. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 283 bis zu 373 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt. Mietkosten (Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten), Kranken- und Pflegeversicherung sowie sogenannte Mehrbedarfe können auch übernommen werden.
Sie können Ihren Antrag auf Grundsicherung telefonisch, per E-Mail oder per Post stellen. Hierfür können Sie unsere Formulare verwenden oder einen formlosen Antrag stellen. Den Antrag können Sie auch in den Hausbriefkasten Ihres Standortes einwerfen.
Welches Jobcenter für Sie zuständig ist, hängt von Ihrer Wohnadresse ab. Den für Sie zuständigen Jobcenter-Standort finden Sie mit Hilfe unseres Zuständigkeitsfinder heraus.
Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, finden Sie auf der Seite Merkblätter und Formulare. Bitte füllen Sie unsere Antragsformulare vollständig aus und fügen Sie weitere Unterlagen in Kopie dazu. Welche das sind, können Sie auf der Seite Arbeitslosengeld II beantragen nachlesen.
Wie Sie Grundsicherung beantragen können, sehen Sie im Erklärvideo: Antrag auf Arbeitslosengeld II ausfüllen.
Alle wichtigen Hinweise zur Grundsicherung finden Sie in der Kurzinformation Arbeitslosengeld II/Sozialgeld.
Füllen Sie den vereinfachten Antrag (VA) aus. Alle Informationen zu den außerdem notwendigen Nachweisen finden Sie unter Merkblätter und Formulare. Selbstständige füllen zusätzlich die folgende Anlage aus: vereinfachte Anlage zum Einkommen Selbstständiger (KAS). Sie haben noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an. Die telefonische Hotline für Ihren Standort finden Sie hier.
Ja, das ist möglich.
Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin zusammen in einem Haushalt leben, bilden Sie eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ und wirtschaften gemeinsam.
Die Grundkaltmiete, die Betriebskosten und die Heizkosten werden übernommen. In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Ja. Je nach Alter liegt der Regelbedarf beziehungsweise das Sozialgeld bei 283 bis 373 Euro. Kindergeld ist Einkommen und wird bei dem jeweiligen Kind bei der Berechnung berücksichtigt. Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Seite Kindergeld verstehen.
Die aktuellen Regelbedarfe für die verschiedenen Personengruppen finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld II/Sozialgeld.
Je schneller Sie alle benötigten Unterlagen einreichen, desto zügiger kann Ihr Antrag bearbeitet und die Geldleistungen ausgezahlt werden.
Wenn Sie konkrete Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gern direkt an die telefonische Hotline Ihres Standortes.
Sobald Ihre Leistungen bewilligt sind, werden sie immer einen Kalendertag vor dem Anspruchsmonat ausgezahlt. Beispiel: Ihre Leistungen für den Monat April werden Ende März an Sie ausgezahlt.
Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Sozialleistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Einige dieser Leistungen schließen einen parallelen Bezug von Grundsicherung aus.
Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Seite Kindergeld verstehen.
Alles Wichtige über den Kinderzuschlag erfahren Sie auf der Seite Kinderzuschlag verstehen.
Mehr zum Wohngeld lesen auf der Website des Innenministeriums.
Alle Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben. Sie können einen Anspruch auf Grundsicherung haben, sofern Sie und ggf. Ihre Familie (Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Dies gilt auch für Selbstständige und freiberuflich Tätige.
Nein. Ihre Selbstständigkeit kann weiterlaufen.
Nein, Jobcenter team.arbeit.hamburg sichert den persönlichen Lebensunterhalt. Wenn Sie Betriebsausgaben haben, mindern diese die Einnahmen, die Ihnen auf den Regelbedarf angerechnet werden. Dadurch kann für Sie ein höherer Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entstehen.
Für Ihre laufenden Kosten kann es Kredite oder Zuschüsse geben. Alle Informationen des Senats für Unternehmen finden Sie auf der Website der Stadt Hamburg.
Bitte beachten Sie: Liquiditätshilfen gelten als Betriebseinnahmen. Das heißt, falls ein Betrieb oder Einzelunternehmen wegen der Soforthilfe einen Gewinn erwirtschaftet, wird dieser wie ein selbst erwirtschafteter Gewinn behandelt und nach den geltenden Regeln als Einkommen berücksichtigt. Mit einem Gewinn ist nicht gemeint, dass noch etwas von der Soforthilfe „übrig“ ist. Der Gewinn muss auf anderweitige Betriebseinnahmen zurückzuführen sein.
Wenn Sie Beschäftigte haben, die zurzeit einen Arbeits- und Entgeltausfall haben, können Sie für diese Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen.
Neben Kurzarbeitergeld können auch Ihre Beschäftigten selbst Grundsicherung, Wohngeld und andere Sozialleistungen beantragen. Auch Arbeitgebende können Grundsicherungsleistungen beantragen.
Auch wenn Sie Kurzarbeitergeld erhalten, können Sie Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen wie Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag (KiZ) haben.
Wer bis zum 31. März 2021 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Die Vermögensprüfung innerhalb der ersten 6 Monate entfällt nur, wenn Sie kein erhebliches verwertbares Vermögen besitzen. Verwertbares Vermögen sind zum Beispiel Bargeld und verfügbare Mittel auf Girokonten, Sparbüchern aber auch Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen.
Besitzt das erste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verwertbares Vermögen in Höhe von über 60.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Für jedes weitere Mitglied gilt eine Höchstgrenze von 30.000 Euro.
Selbstgenutztes Wohneigentum ist in der Regel nicht sofort verwertbar. Es wird daher nicht als erhebliches Vermögen gewertet.
Auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), ist kein erhebliches Vermögen. Das gilt unabhängig von seinem Wert.
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält man, wenn das Einkommen für einen selbst, nicht aber für die Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ).
Die Bundesregierung und auch der Senat der Freien Hansestadt Hamburg hat für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen außerdem Finanzhilfen in Form von Darlehen und Zuschüssen beschlossen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Hamburg.
Sie erreichen uns derzeit telefonisch, per E-Mail oder per Post.
Bei allgemeinen Fragen erreichen Sie uns telefonisch unter der Servicerufnummer +49 40 2485 1444. Sie können auch direkt in dem für Sie zuständigen Standort anrufen. Die Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Anschriften finden Sie auf der jeweiligen Standort-Seite.
Wenn Sie bereits Leistungen beziehen, können Sie unseren eService jobcenter.digital nutzen. Mit diesem Service erhalten Sie Informationen zum Arbeitslosengeld II, können Ihren Weiterbewilligungsantrag online stellen und dem Jobcenter Veränderungen mitteilen und Unterlagen einreichen.
Nein. Wenn Sie bereits Leistungen erhalten, können Sie sich telefonisch für unseren eService anmelden. Wenn Sie sich online registrieren, erhalten Sie zur Freischaltung per Post eine PIN für die Anmeldung. Sobald Sie diese haben, können Sie sich telefonisch freischalten lassen.
Wir sind weiter für Sie da – über das Telefon, per E-Mail oder auf dem Postweg. Für die Weiterbewilligung Ihrer Leistungen oder die Mitteilung von Veränderungen nutzen Sie gerne auch unseren eService jobcenter.digital.
In Einzelfällen sind wieder persönliche Vorsprachen möglich, allerdings ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Einhaltung der Hygieneregeln.
Ihre Maßnahmenträger:innen informieren Sie darüber, ob und wenn ja, wie der Unterricht wieder aufgenommen wird.
Eine geplante Reise muss vorher vom Jobcenter geprüft und genehmigt werden, da Sie in der Zeit der Abwesenheit nicht für die Arbeitsvermittlung erreichbar sind (und zum Beispiel nicht an einer geeigneten Weiterbildung teilnehmen können).
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