Jobcenter team.arbeit.hamburg verarbeitet personenbezogene Daten nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Ersten, Zweiten, Dritten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I, SGB II, SGB III und SGB X) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Personenbezogene Daten, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Sozialgesetzbuch benötigt und verarbeitet werden, werden Sozialdaten genannt. Das sind z.B. Informationen zu Einkommens-/Vermögensverhältnissen, zum beruflichen Werdegang oder zur Schul-/Ausbildung. Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis, das vor einer Offenbarung gegenüber nicht befugten Stellen schützt. Das Sozialgeheimnis konkretisiert das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungsträger.
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Weiterhin verarbeitet Jobcenter team.arbeit.hamburg personenbezogene Daten im Rahmen von Bußgeldverfahren und in Fällen des Verdachts eines Leistungsbetrugs, ggf. mit den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Straftaten.
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Welche Rechte haben Sie?
Was können Sie bei einem Datenschutzverstoß unternehmen?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass das Jobcenter beim Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, können Sie den behördlichen Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Er ist mit den datenschutzrelevanten Prozessen im Jobcenter vertraut und unterstützt Sie gerne bei Ihren Anliegen und Fragen.
Der Datenschutzbeauftragte ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft sowohl Ihre Identität als auch alle weiteren Umstände, die Rückschlüsse auf Ihre Identität zulassen.
Sie erreichen den Bereich behördlicher Datenschutz unter:
Jobcenter team.arbeit.hamburg
M. Staudt – behördlicher Datenschutzbeauftragter
Raboisen 28
20095 Hamburg
Telefon: +49 40 60098 253
E-Mail: team-arbeit-hamburg.Datenschutz@jobcenter-ge.de (Hinweis: E-Mails mit dieser E-Mail-Adresse sind nicht verschlüsselt und somit nicht datensicher.)
Unter Verwendung des nachstehenden Vordrucks „Anzeige eines Datenschutzverstoßes“ können Sie einen Datenschutzverstoß auch schriftlich bzw. postalisch anzeigen.
Zur internen Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts kann es eventuell erforderlich sein, Beschäftigte des Jobcenters oder sonstige Dritte in den Vorgang mit einzubeziehen. Hierfür benötigt der behördliche Datenschutzbeauftragte eine Entbindung von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung (s. § 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG). Eine solche finden Sie hier unter Downloads.
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