Die Vermittlungsprämie beträgt (bei einer Beschäftigungsdauer von mind. sechs Monaten) in der Regel 2.500 EUR, bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf sind bis zu 3.000 EUR möglich.
Voraussetzung ist die Ausstellung eines AVGS-MPAV durch die IFK vor der Vermittlung. Die Entscheidung über die Förderung mit AVGS-MPAV liegt im Ermessen der IFK.
Außerdem muss bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages zwischen ELB und Träger der privaten Arbeitsvermittlung (PAV) eine für PAV gültige Trägerzulassung (nach AZAV) vorliegen.
Sollten Sie als Bildungsträger noch keine Trägerzulassung für PAV besitzen, können Sie Ihre vorhandene Trägerzulassung erweitern lassen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre zuständige Fachkundige Stelle.
Hinweis: Nehmen ELB bereits an einer Maßnahme mit dem Ziel bzw. dem Inhalt einer Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung teil (zum Beispiel Vergabe-MAT), kann keine Honorierung über einen AVGS-MPAV erfolgen.
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