Bürgergeld ist so bemessen, dass davon Verpflegung zu bezahlen ist. Das gilt gleichermaßen für alle Bürger:innen in Deutschland. Mit der neuen Regelung (§68 SGB II) wird für mehr Gerechtigkeit gesorgt, weil alle Leistungsbeziehenden ihren Beitrag zur Bezahlung von Verpflegung leisten.
Details zur Höhe der Minderung und viele weitere Antworten finden Sie bei der Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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