Einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) bei gleichzeitigem Bezug von Kurzarbeitergeld haben Sie, wenn Sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig bedeutet, dass Sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen (wozu auch vorrangige Sozialleistungen wie zum Beispiel das Wohngeld gehören) oder Vermögen bestreiten können.
Weitere Informationen rundum das Thema Kurzarbeitergeld erhalten Sie hier.
Bevor Sie einen Anspruch auf Grundsicherung haben, ist zu prüfen, ob Ihre Hilfebedürftigkeit mit dem Bezug von Wohngeld und oder Kinderzuschlag (KiZ) behoben werden kann. Der gleichzeitige Bezug von Wohngeld, KiZ und Grundsicherung ist ausgeschlossen.
Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten beraten und informieren Sie sich vorab auch im Internet über ihren Anspruch.
Wenn Ihr Verdienst nicht für den Lebensunterhalt der Familie ausreicht, können Sie den Kinderzuschlag (KiZ) nutzen und erhalten monatlich bis zu 205 Euro (ab Januar 2021) pro Kind.
Mit dem KiZ-Lotsen können Sie schnell und einfach prüfen ob Sie einen Anspruch auf KiZ haben.
Mieter:innen aber auch Eigentümer:innen können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten. Mehr zum Wohngeld finden Sie auf der Website der Freien und Hansestadt Hamburg.
Wohngeld ist nur ein Zuschuss für die Wohnkosten, es dient nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten.
Haben Sie keinen Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld, dann wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Standort bzw. stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II). Hier erfahren Sie alles zum vereinfachten Antrag auf Grundsicherung.
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