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Fragen und Antworten

Wer, wann, wieviel?

Wer kann Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II) erhalten? Und wie stellt man einen Antrag? Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Bürgergeld finden Sie hier.

Die Voraussetzungen für Bürgergeld sind:

  • Ihr Alter liegt zwischen 15 und 65 Jahren (bzw. die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht).
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland.
  • Sie sind erwerbsfähig. Das bedeutet, Sie sind in der Lage mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
  • Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, Sie können aktuell Ihren Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) nicht durch Einkommen und/oder Vermögen sichern.

Grundsätzlich kann jede hilfebedürftige Person Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen. Unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

Fragen und Antworten

  • Welche Geldleistungen gibt es?

    Grundsicherung umfasst einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell (ab Januar 2023) einen Regelbedarf in Höhe von 502 Euro pro Monat. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 318 bis zu 420 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch weitere (hilfebedürftige) Personen mit im Haushalt leben. Mietkosten (Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten), Kranken- und Pflegeversicherung sowie sogenannte Mehrbedarfe können auch übernommen werden.

    Wie sich die Geldleistungen im Einzelnen zusammensetzen erfahren Sie hier.

  • Wie stelle ich einen Antrag?

    Sie können Ihren Antrag auf Bürgergeld online, persönlich oder per Post stellen.

    Welches Jobcenter für Sie zuständig ist, hängt von Ihrer Wohnadresse ab. Den für Sie zuständigen Jobcenter-Standort finden Sie mit Hilfe unserer Standortsuche heraus.

    Schritt für Schritt zum Neuantrag, hier erfahren Sie wie Sie mit uns Kontakt aufnehmen können, welche Formulare Sie ausfüllen und welche Dokumente Sie einreichen müssen.

    Alle wichtigen Hinweise zum Bürgergeld finden Sie in der Kurzinformation.

  • Welche Unterlagen muss ich einreichen?

    Füllen Sie den Hauptantrag aus und fügen Sie alle zutreffenden Anlagen und Unterlagen in Kopie bei. Schritt für Schritt zum Neuantrag – detaillierte Informationen zu den notwendigen Unterlagen finden Sie hier.

    Den Antrag auf Geldleistungen nach dem SGB II können Sie auch einfach und bequem online stellen.

    Selbstständige füllen zusätzlich die Anlage EKS aus und fügen entsprechende Nachweise hinzu. Sie haben noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an. Die telefonische Hotline für Ihren Standort finden Sie hier.

  • Ich erziele Einkommen in wechselnder Höhe. Werden die Leistungen dann vorläufig bewilligt?

    Ja, das ist möglich.

  • Zählt das Einkommen meiner Partnerin bzw. meines Partners mit?

    Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin zusammen in einem Haushalt leben, bilden Sie eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft und wirtschaften gemeinsam.

  • Werden die Kosten für meine Wohnung übernommen? Gibt es eine Höchstgrenze?

    Die Grundkaltmiete, die Betriebskosten und die Heizkosten werden übernommen. Die Ausgaben für Miete und Heizung werden im ersten Jahr des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe anerkannt. Danach müssen die Kosten für die Unterkunft „angemessen“ sein.

  • Bekommen meine Kinder auch Geldleistungen?

    Ja. Je nach Alter liegt der Regelbedarf beziehungsweise das Sozialgeld bei 318 bis 420 Euro (ab Januar 2023). Kindergeld wird bei dem jeweiligen Kind bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt und angerechnet. Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Seite Kindergeld verstehen.

  • Wie lange dauert es, bis die Leistungen ausgezahlt werden?

    Je schneller Sie alle benötigten Unterlagen vollständig einreichen, umso zügiger kann Ihr Antrag bearbeitet und die Geldleistungen ausgezahlt werden.

    Wenn Sie konkrete Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gern direkt an die telefonische Hotline Ihres Standortes.

  • Wann erhalte ich die Leistungen?

    Sobald Ihre Leistungen bewilligt sind, werden sie immer einen Kalendertag vor dem Anspruchsmonat ausgezahlt. Beispiel: Ihre Leistungen für den Monat April werden Ende März an Sie ausgezahlt.

  • Welche weiteren Hilfen gibt es?

    Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Sozialleistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Einige dieser Leistungen schließen einen parallelen Bezug von Bürgergeld aus.

    Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Seite Kindergeld verstehen.

    Alles Wichtige über den Kinderzuschlag erfahren Sie auf der Seite Kinderzuschlag verstehen.

    Wie und wo Sie Wohngeld beantragen können, können Sie auf der Website der Stadt Hamburg nachlesen.

  • Ich bin selbstständig und habe derzeit Einkommens- und Umsatzeinbußen. Wann habe ich einen Anspruch?

    Alle Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Wenn Sie und ggf. Ihre Familie (Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen. Dies gilt auch für Selbstständige und freiberuflich Tätige.

  • Muss ich meine Selbstständigkeit aufgeben?

    Nein. Ihre Selbstständigkeit kann weiterlaufen.

  • Werden die Kosten für mein Büro (Miete, Betriebskosten, Leasing-Rate etc.) übernommen? Bezahlt Jobcenter team.arbeit.hamburg auch meine laufenden Betriebskosten im Unternehmen?

    Nein, Jobcenter team.arbeit.hamburg sichert den persönlichen Lebensunterhalt. Wenn Sie Betriebsausgaben haben, mindern diese die Einnahmen, die Ihnen auf den Regelbedarf angerechnet werden. Dadurch kann für Sie ein höherer Anspruch auf Leistungen entstehen.

    Bitte beachten Sie: Liquiditätshilfen gelten als Betriebseinnahmen.

  • Ich beschäftige Arbeitnehmer:innen. Was kann ich denen anbieten?

    Wenn Sie Beschäftigte haben, die zurzeit einen Arbeits- und Entgeltausfall haben, können Sie für diese Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen.

    Neben Kurzarbeitergeld können auch Ihre Beschäftigten selbst Bürgergeld, Wohngeld und andere Sozialleistungen beantragen. Auch Arbeitgebende können Leistungen beantragen.

  • Muss ich meine Ersparnisse aufbrauchen bevor ich Bürgergeld bekomme?

    Vermögen wird erst nach dem ersten Jahr des Leistungsbezuges berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person übersteigt.

    Verwertbares Vermögen sind zum Beispiel Bargeld und verfügbare Mittel auf Girokonten, Sparbüchern aber auch Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen.

    Selbstgenutztes Wohneigentum ist in der Regel nicht sofort verwertbar. Es wird daher nicht als erhebliches Vermögen gewertet.

    Auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), ist kein erhebliches Vermögen. Das gilt unabhängig von seinem Wert.

    (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

  • Muss ich mich für die Nutzung des eService persönlich melden und ausweisen?

    Nein. Sie können sich online registrieren und erhalten ggfs. zur Freischaltung per Post eine PIN für die Anmeldung. Sobald Sie diese haben, können Sie sich telefonisch freischalten lassen.

    Nutzen Sie die Vorteile des eServices und übermitteln Sie schnell und einfach online Unterlagen, oder beantragen Sie Leistungen nach dem SGB II.

  • Muss ich das Jobcenter informieren, wenn ich weg fahren möchte?

    Eine geplante Reise sollte vorher mit Ihrer zuständigen Integrationsfachkraft besprochen werden. Wenn Sie Ihren näheren Bereich verlassen, kann das Auswirkungen auf Ihre Vermittlung haben. Als näherer Bereich wird alles bezeichnet, wo Sie innerhalb von 2,5 Stunden Ihren zuständigen Jobcenterstandort erreichen können. Sie können bis zu drei Wochen im Kalenderjahr diesen Bereich verlassen. Um finanzielle Nachteile zu verhindern, müssen Sie eine Abwesenheit spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Beginn in Ihrem Jobcenter anfragen. Finanzielle Nachteile können entstehen, wenn Sie länger als drei Wochen abwesend sind und das Jobcenter stimmt nur den ersten drei Wochen zu. Ebenso könnte es zur Aufhebung Ihres Bürgergeldes kommen, wenn Sie ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind und das Jobcenter Ihrer Abwesenheit nicht zustimmt.

    Für Abwesenheiten die ausschließlich am Wochenende oder an Feiertagen geplant werden, brauchen Sie keinen Antrag auf Nichterreichbarkeit beim Ihrem Jobcenter stellen. Es ist keine Zustimmung erforderlich.

    Wenn Sie verreisen möchten, können Sie eine sogenannte Nichterreichbarkeit auch online anfragen.

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