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Fragen und Antworten im Vorfeld zum IBV

Fragen mit der gleichen Intention wurden zusammengefasst.

  • Identität von Maßnahmen: Nach den Durchführungsbestimmungen von Arbeitsgelegenheiten ab dem 1. Februar 2022 ist in Punkt 6. vorgesehen, dass keine identischen Maßnahmenvorschläge in einem Bezirk eingereicht werden dürfen. Wie genau definiert sich der Begriff identisch? Müssen sich die Tätigkeitsgebiete in den angebotenen Vorschlägen unterscheiden oder können Maßnahmen mit identischen Tätigkeitsgebieten, aber unterschiedlichen Teilnehmer:innenzahlen in den einzelnenn Tätigkeitsgebieten angeboten werden? (Änderung am 15.Jan. 2021)

    Kriterium für die Identität von Maßnahmen sind neben der jeweiligen Tätigkeitszuordnung zu einer der 49 Helfer*innen-Berufsgruppen in BERUFENET, dem Berufsinformationsportal der Bundesagentur für Arbeit, der konkrete Inhalt der Tätigkeit und Inhalt und Zweck der Maßnahme. D.h., dass mindestens eine Tätigkeit inhaltlich anders sein muss, der Zweck der Maßnahme jedoch immer. Maßnahmen mit identischen Tätigkeiten sind auch dann identisch, wenn sich diese in der Stellenanzahl unterscheiden.

    Nähere Angaben sind dem Teil C, Punkt 4. des im Internet eingestellten Dokuments „Rahmendaten Ausschreibung“ zu entnehmen.

  • Tätigkeiten: Bestehen seitens JC t.a.h Vorgaben zur Anzahl der angebotenen Tätigkeitsfelder, zu Platzzahlen je Tätigkeitsfeld und/oder zu konkreten Tätigkeitsbereichen? Könnte theoretisch auch ein Los mit 30 Teilnehmendenplätzen und nur einem Tätigkeitsfeld angeboten werden? (16. Dez. 2020, 18. Dez. 2020 – Zusammenfassung ähnlicher Fragestellungen)

    JC t.a.h wird in diesem IBV keine Tätigkeiten oder Anzahl an Teilnehmendenplätzen je Tätigkeit vorgeben. Das von Ihnen genannte Beispiel würde keinen Ausschlusstatbestand erfüllen.

  • Tätigkeiten: Ist es seitens JC t.a.h gewünscht, Vorschläge mit mehreren Tätigkeitsgebieten einzureichen? (16. Dez. 2020)

    Alle eingereichten Maßnahmevorschläge werden durch ein internes Gremium von JC t.a.h fachlich bewertet.

  • Tätigkeiten: Laut den Vorgaben ist es gewünscht, dass sich die in AGH angebotenen Tätigkeiten an die im BERUFENET angebotenen Berufsbilder orientieren soll. Im letzten IBV gab es den Tätigkeitsschwerpunkt Küche/Kantinenhilfe (mit den Tätigkeiten Kochen und Bedienen). Müssen die Tätigkeiten, die ein Teilnehmer ausüben soll, sich jetzt nach den Berufsfeldern in BERUFENET richten und möglicherweise das frühere allgemeine Tätigkeitsfeld in zwei Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit unterschieden werden z.B. Fachkraft Gastgewerbe (mehr Bedienen) und Koch/Köchin (schwerpunktmäßig Kochen) oder sollen Tätigkeiten wie in dem Überbegriff Küche/Kantinenhilfe angeboten weiter bestehen bleiben mit der Möglichkeit den Teilnehmern ein weites Aufgabenspektrum zu bieten, ohne sich zu sehr spezialisieren zu müssen? (Änderung am 19. Jan. 2021)

    Eine Zuordnung (Subsumtion) zu einer der 49 Helfer*innen-Berufsgruppen in BERUFENET, dem Berufsinformationsportal der Bundesagentur für Arbeit, muss vorgenommen werden.

    Es kann erforderlich sein, umfassendere Tätigkeiten mit unterschiedlichen Inhalten mehreren Berufsgruppen in BERUFENET zuzuordnen, sprich eine umfassendere Tätigkeit in mehrere aufzuteilen.

    In Ihrem Beispiel ist dies jedoch nicht der Fall. Es ist eine Zuordnung zu der Berufsgruppe einer/eines Helfer:in Gastgewerbe möglich. Dieses deckt die beschriebenen Einzeltätigkeiten ab.

  • Finanzierung: Ist die Finanzierungskalkulation zu den beworbenen AGH-Maßnahmen im IBV oder später im Bewilligungsprozess einzureichen? (18. Dez. 2020)

    Nach dem IBV und der Wertung der Maßnahmevorschläge finden Planungsgespräche statt. Im Anschluss an die Planungsgespräche sind die Finanzierungsunterlagen einzureichen.

  • Platzzahl: Welche Anzahl von Plätzen wird für Hamburg ausgeschrieben und gibt es eine Verteilung auf die Bezirke? (Änderung am 18. Jan. 2021)

    Zum 1. Februar 2022 sollen insgesamt 1.700 Teilnehmendenplätze für AGH eingerichtet werden.Die Verteilung auf die Bezirke wird mit Beginn des IBV am 1. Februar 2021 mitgeteilt.

  • Bedarfe: Gibt es Rückmeldungen der Jobcenter-Standorte zu Bedarfen von Tätigkeiten und Platzzahlen? (18. Dez. 2020)

    Es wurde eine Kund:innenpotenzialanalyse zur Ermittlung des Bedarfs an AGH durchgeführt. Im IBV werden zudem alle eingereichten Maßnahmevorschläge durch ein internes Gremium von JC t.a.h fachlich bewertet.

  • Personal: Welche Personalkapazitäten (Anleitung, Sozialpädagogische Betreuung) setzen Sie bei einer Mindestplatzzahl von 10 an? (22. Dez. 2020)

    Für die Anleitung der Teilnehmenden bei einer Maßnahme mit 10 Teilnehmendenplätzen beträgt der Anleitungsschlüssel 0,80 Vollzeit-Mitarbeiter:innenkapazitäten (MAK).

    Für die sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmenden in Maßnahmen für die Zielgruppe „alle ELB“ beträgt der Betreuungsschlüssel 0,20 Vollzeit-MAK.

    Bei Maßnahmen für besondere Zielgruppen beträgt der Schlüssel für die sozialpädagogische Betreuung immer 0,60 Vollzeit-MAK auf 20 Teilnehmendenplätze. Die Teilnehmendenplätze bei Maßnahmen für besondere Zielgruppen sind auf 20 festgelegt und können nicht verändert werden.

  • Personal: Der Schlüssel für die sozialpädagogische Betreuung weicht bei den Maßnahmen für besondere Zielgruppen von dem für alle ELB ab. Ist vorgesehen, den Anleiterschlüssel für die Maßnahmen für besondere Zielgruppen proportional zum Schlüssel für alle ELB zu reduzieren oder wird es auch hier eine abweichende feste Größe geben? Wenn eine feste Größe vorgesehen ist, wie viele Anleiterstunden sind bei Maßnahmen für besondere Zielgruppen mit 20 Teilnehmenden zu planen? (18. Jan. 2021)

    Der Anleitungsschlüssel beträgt für sämtliche Zielgruppen 2,4 Vollzeit- Mitarbeiter:innenkapazitäten (MAK) bezogen auf eine Maßnahme mit 30 Teilnehmendenplätzen. Enthält die beworbene Maßnahme eine geringere Platzzahl (wie sie bei den „besonderen“ Zielgruppen mit 20 Teilnehmenden als Standard vorgegeben ist), reduziert sich der Schlüssel proportional dazu (bei Dezimalstellen wird grundsätzlich aufgerundet); siehe hierzu auch Frage vom 22. Dezember 2020.

    2,4 Vollzeit-MAK entsprechen grundsätzlich 96 Wochenstunden, da ein Vollzeitäquivalent bzw. eine Vollzeit-MAK grundsätzlich mit 40 Wochenstunden definiert wird. Ist Vollzeit bei einem:r Träger:in (z.B. tarifvertraglich) mit einer geringeren Stundenzahl definiert (z.B. mit 39 Wochenstunden), kann diese Definition gelten.

  • Verfahren: Bitte um Übersendung des Leitfadens, der die erforderlichen und angemessenen Kosten benennt, sowie der Datei Kostenplanung, um den zu erwartenden Detaillierungsgrad absehen zu können. (30. Dez. 2020)

    Die Veröffentlichung des Leitfadens sowie der Datei Kostenplanung (Muster als PDF) erfolgt mit dem Beginn des IBV am 1. Februar 2021.

  • Verfahren: Gibt es schon einen Zeitplan für das gesamte Verfahren für AGH 2022 bis zur Bewilligung? (11. Jan. 2021)

    Eine Zeitschiene für das Verfahren bis zum Beginn der Maßnahmen wird zusätzlich zum Dokument „Rahmendaten Ausschreibung“ bereitgestellt.

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