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Gesetzesänderung

Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende

30. Juni 2026

Die Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Das Bürgergeld wird durch das Grundsicherungsgeld abgelöst.

Wichtig Informationen für Sie

  • Sie müssen nicht selbst aktiv werden.
  • Die bereits erlassenen Bürgergeld-Bescheide behalten auch nach dem 1. Juli 2026 ihre Gültigkeit.
  • Die Bearbeitung von Anträgen erfolgt ab Juli 2026 nach der neuen Rechtslage.
  • Bitte nehmen Sie Einladungen des Jobcenters und vereinbarte Termine unbedingt wahr. Falls dies, etwa aus gesundheitlichen Gründen, nicht möglich ist, sagen Sie diese bitte rechtzeitig ab und reichen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Terminversäumnisse führen in der Regel zu Leistungsminderungen, sofern es dafür keinen wichtigen Grund gibt.
  • Vereinbarte Maßnahmen und Ihre Betreuung laufen nahtlos weiter.
  • Alle Antragsformulare, Bescheide und Schreiben werden sukzessive bis Ende des Jahres angepasst.

Wesentliche Änderungen

  • Die Mitwirkungspflichten sind noch verbindlicher geregelt, wobei individuelle Lebenslagen durch fest verankerte Schutzmechanismen weiterhin berücksichtigt werden.
  • Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, da Sie keine Eigenbemühungen nachweisen können oder eine zumutbare Beschäftigung, Ausbildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme ohne wichtigen Grund verweigern, wird der Regelsatz für drei Monate um 30 Prozent gemindert.
  • Erwerbsfähiger Leistungsberechtigte sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen, um ihre Hilfebedürftigkeit möglichst vollständig zu überwinden. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.
  • Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit wird durch eine Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibt erhalten.
  • Die Wohnkosten können bereits in der einjährigen Karenzzeit also ab Antragstellung „gedeckelt“ werden.
  • Umgesetzt wird u. a. auch die Abschaffung der einjährigen Karenzzeit beim Vermögen sowie die Kopplung der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter.

Wir stehen weiterhin zuverlässig an Ihrer Seite und unterstützt Sie bei allen Anliegen rund um die Grundsicherung und Ihre berufliche Integration.

 

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