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Bürgergeld

Das Bürgergeld kommt

Das Arbeitslosengeld II wird 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Die neuen Regelungen treten in zwei Stufen, zum 01. Januar und zum 01. Juli 2023 in Kraft. Was das für Sie bedeutet? Mehr Geld und bessere Weiterbildungschancen.

Bereits zum 01. Januar 2023 steigen die Regelsätze – abhängig von der jeweiligen Bedarfsstufe auf bis zu 502,- Euro. Die angepassten Beträge werden automatisch an Sie ausgezahlt. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Endet eine laufende Bewilligung, ist ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen.

Im ersten Jahr des Leistungsbezuges gelten Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen: die tatsächlichen Kosten der Wohnung werden ein Jahr übernommen, danach müssen die Kosten für die Unterkunft „angemessen“ sein. Vermögen wird nach dem ersten Jahr erst dann berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person übersteigt

Das sogenannte „Sanktionsmoratorium“ endet zum Jahreswechsel, das heißt die Leistungen können gekürzt werden, wenn Sie sich trotz Aufforderung nicht bei uns melden (Meldeversäumnis) oder der Pflicht zur Mitwirkung nicht nachkommen.

Ab 01. Juli 2023 ändert sich u.a.:

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan ersetzt. Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, wird dabei intensiver unterstützt. Ein Berufsabschluss kann nun auch in 3 statt 2 Jahren nachgeholt werden.

Das lohnt sich auch finanziell: Sie erhalten einen Bürgergeldbonus von 75,- Euro pro Monat, wenn Sie an einer Weiterbildung teilnehmen, die keinen konkreten Abschluss zum Ziel hat, die aber für eine nachhaltige Integration wichtig ist.

Für die Teilnahme an einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, erhalten Sie zusätzlich 150,- Euro monatlich als Weiterbildungsgeld.

Wenn Sie arbeiten und zusätzlich Bürgergeld bekommen, dürfen Sie in Zukunft mehr von Ihrem Einkommen behalten. Abhängig von der Einkommenshöhe werden bis zu 30% des Verdienstes nicht angerechnet.

Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Umfangreiche Informationen, auf dem aktuellsten Stand zu dem Thema, finden Sie hier.

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