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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Der Bundesrat hat der Regelung zugestimmt.

Was heißt das für Antragsteller:innen?

Auch im kommenden Jahr werden unter anderem

  • die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und
  • vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt.

Die Bundesregierung hatte bereits im Frühjahr mit dem Sozialschutz-Paket I den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe wesentlich vereinfacht.

Die Regelung gilt auch in den Fällen, in denen bereits Leistungen unter erleichterten Zugangsvoraussetzungen bewilligt wurden und für die nun Weiterbewilligungsanträge anstehen.

Wurden zum Beispiel vom 1. Mai 2020 bis 31. Oktober 2020 Leistungen bewilligt, greifen für einen Weiterbewilligungsantrag ab November 2020 (inkl. Beginn des Bewilligungszeitraumes ab dem 1. November 2020) erneut die erleichterten Bedingungen. Dies gilt auch für die vereinfachte Vermögensprüfung. Das bedeutet, dass die vereinfachte Vermögensprüfung ebenfalls weiterhin angewendet wird und zwar für alle Bewilligungszeiträume, die bis 31. März 2020 beginnen.

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